AGB für Service- und Wartungsverträge

I. VERTRAGESGEGENSTAND
Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung der umseitig bezeichneten Hardware bzw. Wartung der umseitig bezeichneten Software. Umfasst umseitiger Vertragsgegenstand nur Hardware oder nur Software, sind nur die den Vertragsgegenstand betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages anwendbar. Es gelten die in den Richtlinien zum Leistungsumfang enthaltenen Spezifikationen als vereinbart. Der Vertragsgegenstand wird durch die Funktionalität des Gerätes im Zeitpunkt der Abnahme nach Installation bzw. Geräteüberprüfung definiert.

II. PREISE
Alle Preise dieses Vertrages sind Nettopreise, hinzu kommen die geltenden Umsatzsteuersätze. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von Speicherkraft (SK) und/oder den Subunternehmer ist ausgeschlossen. SK behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Verständigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu ändern. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Stichtag der beabsichtigten Änderung mit eingeschriebenem Brief, unter Einhaltung einer 1 monatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für diesen Vertrag ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen.

Der Kunde verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn SK um einer allgemeinen Kostenänderung auf den Energie- und Rohstoffmärkten (insb. Treibstoffe, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien), Maut- und Personalkosten Rechnung zu tragen, eine Anpassung aller Preise in Relation zur Inflationsrate, die sich aus der von Statistik Austria veröffentlichten Durchschnittsindexzahlen des VPI Basis 2005=100 seit der zuletzt von SK durchgeführten Preisanpassung ergibt, zuzüglich max. 3% vornimmt. Wird der gegenständliche Index nicht mehr verlautbart, so gilt der entsprechende Folgewert. Die Kostenanpassung erfolgt max. einmal jährlich, wobei es keiner Vorankündigung bedarf.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Verrechnungsbeginn der umseitig vereinbarten Entgelte ist umseitig festgelegt. Alle Zahlungen aus dem Vertrag sind prompt netto Kassa nach Fakturenerhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde für jede Mahnung eine Mahngebühr von EUR 10 zzgl. USt zu bezahlen sowie sämtliche SK bei der Verfolgung ihrer Ansprüche anfallenden Kosten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen. SK kann, ohne vom Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung oder Zahlungsverzicht Gebrauch zu machen, dem Kunden Reparatur- und Wartungsleistungen sowie Verbrauchsmateriallieferungen so lange verweigern, als Außenstände aus dem Vertrag bestehen, die bereits länger als 1 Monate fällig sind.

IV. BEGINN UND DAUER DES VERTRAGES
Das laufende Serviceentgelt ist erstmalig an dem auf den Vertragsbeginn folgenden Monatsersten, in der Folge jeweils vierteljährlich im Vorhinein, die Preise für die im Serviceentgelt nicht enthaltenen erbrachten Leistungen vierteljährlich im Nachhinein auf das von SK bekannt gegebene Konto zu bezahlen. Für den Monat des Vertragsbeginnes bezahlt der Kunde ab Installation ein anteiliges Serviceentgelt auf Basis eines Monats von 30 Tagen. Der Service- und Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

V. KÜNDIGUNG
a) Kündigung durch SK:
Bei gleichzeitigem Abschluss des Service- und Wartungsvertrages mit dem Kaufvertrag des Subunternehmens bzw. bis vor Lieferung des Systems kann SK den Service- und Wartungsvertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist erstmalig zum Ende desjenigen Vertragsjahres, welches der Kunde unter der Spalte Vertragsart festgehalten hat, kündigen. Nach diesem Zeitpunkt sowie bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann SK jederzeit kündigen. SK behält sich bei Zahlungsverzug durch den Kunden das Recht vor etwaig anfallende Mehrkosten durch die daraus entstehende vorzeitige Kündigung zu verrechnen. Bei Abschluss des Service- und Wartungsvertrages nach Abschluss des Kaufvertrages bzw. nach Lieferung kann SK unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist den Vertrag zum Ende eines jeden Vertragsjahres kündigen. Nach dem ersten möglichen Endtermin des gegenständlichen Vertrages kann SK jederzeit unter Einhaltung einer 3 monatigen Frist die Leistungen kündigen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den gesamten Vertrag zum Stichtag dieser beabsichtigten Aufkündigung unter Einhaltung einer 1 monatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gilt für das Vertragsverhältnis ab dem Stichtag der geänderte Leistungsumfang, alle anderen Bestimmungen des Vertrags bleiben unverändert.

b) Kündigung durch den Kunden:
Der Kunde verzichtet ab Vertragsbeginn für die Dauer der umseitig angeführten Mindestlaufzeit den Vertrag zu kündigen. Der Kunde kann den Service- und Wartungsvertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenen Briefs, erstmalig zum Ende jenes Monates kündigen, in welchem die Mindestlaufzeit endet bzw. das der Ziffer im Feld Wartungsvertrag auf der Vorderseite entspricht. In der Folge kann der Kunde den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Frist zum Ende eines jeden weiteren Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Briefs kündigen. Ist der Kunde Leasingnehmer, so kann dieser den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist erstmalig zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit des Leasingvertrages, nach diesem Zeitpunkt zu den Terminen gemäß gewählter Vertragsart unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief kündigen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, verlängert sich der Service- und Wartungsvertrag automatisch um 18 Monate.

VI. WARTUNG
1. SK wartet die Produkte auf Anforderung des Mieters gemäß dem umseitig vereinbarten Wartungsvertrag und darin befindlichen Umfang. Die Wartungsleistungen beinhalten ausschließlich Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen und zu halten bzw. unterliegen dem vereinbarten Leistungsumfang, gemäß Leistungskatalog.

2. Für analytischen und/oder technischen Support nach Erstinstallation und Abnahme stellt SK dem Kunden persönlichen, telefonischen Support und ein Ticketsystem zur raschen Auftragsbearbeitung zur Verfügung.
Der SK-Support ist telefonisch erreichbar unter: +43 (0)316 58 79 53-0 
oder per E-Mail: support@speicherkraft.com


VII. GEWÄHRLEISTUNG
IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH leistet dafür Gewähr, dass die von ihr gelieferten Waren und Dienstleistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Unabhängig davon gibt IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller der gehandelten Produkte in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne jedoch dafür selbst einzustehen. IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden ausgewählten Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen des Kunden gerecht werden und in der von ihm ausgewählten Form kompatibel sind.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe und endet nach sechs Monaten. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produktes vorhanden war.

Der Kunde ist verpflichtet, die erworbenen Produkte unmittelbar nach der Lieferung bzw nach der Installation durch IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH auf deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden im Zuge dieser Überprüfung Mängel entdeckt, hat der Kunde diesen Umstand IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH binnen einer Frist von sieben Tagen bzw. angemessener Frist schriftlich – unter genauer Spezifizierung der Mängel – bekannt zu geben.

Im Falle von nicht von IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH produzierter Ware stimmt der Kunde zu, dass die Gewährleistung zunächst durch Abtretung der IT Speicherkraft Vertriebs- und Dienstleistungs GmbH gegenüber dem Vorlieferanten zustehende Ansprüche erfolgt. Sofern der Vorlieferant der Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, kommen die Gewährleistungsansprüche gemäß AGB zur Anwendung. Für die Dauer der Geltendmachung der Mängelbehebung beim Vorlieferanten ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden auch ein allfälliges Regressrecht im Sinne des § 933b ABGB nicht zu.